6. Mit Entscheid vom 15. Juni 2006 wies das EVD die Beschwerde ab. Zur Begründung brachte das EVD im Wesentlichen vor, die Streichung von X. aus Anhang 2 der TalibanV könne erst nach seiner Streichung von der UNO-Liste vollzogen werden. Dafür sei ein so genanntes „De-Listing“-Verfahren auf UNO-Ebene vorgesehen, um das die Betroffenen gemäss den Richtlinien des Sanktionskomitees vom 7. November 2002 mit Unterstützung der Behörden ihres Heimat- oder Wohnsitzstaates ersuchen könnten.