5. Gegen diese Verfügung erhob X. am 13. Februar 2006 beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Verwaltungsbeschwerde. Er beantragte, das seco sei unter Kostenfolge anzuweisen, ihn sowie die mit ihm verbundenen Personen und Einrichtungen aus dem Anhang 2 der TalibanV zu streichen.