4. Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 lehnte das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) als erste Instanz das Gesuch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Schweiz dürfe keine Namen aus dem Anhang der TalibanV streichen, solange diese Namen auf der vom Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrates herausgege- VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 184 Entscheid benen Liste figurierten. Die Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde vom 31. Mai 2005 bilde keine hinreichende Grundlage für eine Streichung der Namen.