3. Am 22. September 2005 stellte X. dem Bundesrat das Gesuch, sowohl er als auch die mit ihm verbundenen Einrichtungen seien vollständig aus dem Anhang 2 der TalibanV zu streichen, eventualiter sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Zur Begründung brachte er vor, ein gegen ihn am 24. Oktober 2001 eingeleitetes gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren sei mit Beschluss der Bundesanwaltschaft vom 31. Mai 2005 eingestellt worden. Seither gebe es keinen Grund mehr, ihn und die mit ihm verbundenen Einrichtungen weiterhin in der Verordnung aufzuführen respektive entsprechenden Sanktionen zu unterwerfen.