Regeste: Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban: Namensliste in Anhang 2 der Verordnung. - Die im Anhang 2 aufgelisteten Personen und Organisationen können durch die Verordnung unmittelbar in ihren zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berührt werden. - Fehlende Zuständigkeit des Bundesrates, eine Verwaltungsbeschwerde zu beurteilen, mit der eine Person verlangt, aus dem Anhang 2 der Verordnung gestrichen zu werden.