{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-04-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000056_2007-04-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000056.pdf?ID=150000056", "Checksum": "7dd4dcfa334507a5b8f64ee33a1b88ea"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 18.04.2007 150000056"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 18.04.2007 150000056"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 18.04.2007 150000056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:39", "Checksum": "a35ea70aeb8fd683c034a0507ba6a151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 18.04.2007 150000056\n\n1. Am 1. Januar 2007 sind das Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) und\ndas Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) vom 17. Juni 2005 in Kraft getreten. Mit Ziffer 10 des Anhangs zum VGG wurden zudem etliche Bestimmungen des\nVwVG geändert. Gemäss Art. 53 Abs. 1 VGG richtet sich jedoch das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem 1. Januar 2007 ergangen sind und bisher\nbeim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, nach dem bisherigen\nRecht.\n\n2. Der angefochtene Entscheid des EVD vom 15. Juni 2006 betrifft die TalibanV, welche gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) ergangen ist, und gehört damit zu den Verfügungen auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten. Nach Art. 100 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember\n1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG;\nAS 1992 288) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen\nsolche Verfügungen unzulässig. Zuständige Beschwerdeinstanz wäre deshalb nach\nder bisherigen Fassung von Art. 72 Bst. a und 74 Bst. a VwVG (AS 1969 737) der\nBundesrat.\nDer Ausnahmekatalog von Art. 99 ff. OG kann jedoch nicht zum Zug kommen, wenn\ndie Beschwerde Ansprüche betrifft, für die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerichtlicher\nRechtsschutz gewährt werden muss (BGE 125 II 424 ff., 130 I 318). Diese Auffassung vertraten der Bundesrat und das Bundesgericht bereits in den Meinungsaustauschen, die den BGE 120 Ib 138 ff., 226 f. und 121 II 43 vorangingen.\n\n3. Die Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Gesellschaften in den Anhang 2 zur TalibanV hat dazu geführt, dass ihre gesamten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen in der Schweiz gesperrt sind (Art. 3 Abs. 1 TalibanV). Zwar bleiben\ndie Vermögenswerte formell im Eigentum des Beschwerdeführers beziehungsweise\nseiner Gesellschaften; diese werden aber an der Ausübung ihrer Eigentumsrechte\ngehindert. Zudem wird die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 187\nEntscheid\n\ndurch die Kontosperren und das Verbot, Überweisungen an ihn oder seine Gesellschaften vorzunehmen (Art. 3 Abs. 2 TalibanV), verunmöglicht.\nDiese Beschränkungen der Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers dauern bereits mehr als fünf Jahre an. Dabei handelt es sich nicht um vorläufige Massnahmen im Hinblick auf einen Endentscheid, gegen den gerichtlicher\nRechtsschutz möglich wäre; vielmehr bestehen die Massnahmen der TalibanV selbständig und auf unbegrenzte Zeit.\n\n4. Eingriffe in die durch die EMRK geschützten Rechte erfolgen in der Regel\nnicht durch Rechtssätze, sondern erst durch die gestützt darauf getroffenen Verfügungen. Ausnahmsweise kann eine Person unmittelbar von einem Rechtssatz betroffen sein. Dies ist der Fall, wenn das Gesetz den Behörden kein Ermessen in der Anwendung belässt und derart konkret ist, dass es ohne weiteres das Verhalten des\nBeschwerdeführers bestimmt (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 152).\nDer Beschwerdeführer und seine Gesellschaften werden im Anhang 2 zur TalibanV\nnamentlich genannt und sind daher von den Massnahmen der Verordnung unmittelbar und individuell betroffen, ohne dass weitere Verfügungen zu deren Umsetzung\nerforderlich wären.\nWegen der unmittelbaren und enteignungsähnlichen Beschränkungen, welche die\nTalibanV für den Beschwerdeführer und seine Gesellschaften zur Folge hat, betrifft\nsein Begehren um Streichung aus dem Anhang 2 der Verordnung \"zivilrechtliche Ansprüche\" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. auch DANIEL FRANK, UNO-Sanktionen\ngegen Terrorismus und Europäische Menschenrechtskonvention, in: Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat, Festschrift für Luzius Wildhaber, Basel 2007, S. 243\nf.). Damit die Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht im Sinne dieser Konventionsbestimmung sichergestellt ist, muss die Beschwerde dem Bundesgericht überwiesen werden. Der Ausnahmetatbestand von Art. 100 Abs. 1 Bst. a OG kann nicht\nzur Anwendung gelangen.\n\n5. Der Beschwerdeführer verhält sich insofern widersprüchlich, als er zwar\nArt. 6 EMRK anruft, aber trotzdem ausschliesslich beim Bundesrat Beschwerde führt.\nDa die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 80 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich\n1998, Rz. 231), kann dies indessen nicht entscheidend sein. Das EVD ist nach\nArt. 98 Bst. b OG (AS 1969 767) eine Vorinstanz des Bundesgerichts und zudem\nermächtigt, den Anhang 2 zur TalibanV nachzuführen (Art. 16 EmbG). Unter diesen\nUmständen wäre es wenig sinnvoll, von dem in der Bundesverwaltungsrechtspflege\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 188\nEntscheid\n\nüblichen dreistufigen Instanzenzug abzuweichen und die Beschwerde ans Bundesgericht erst gegen einen Entscheid des Bundesrates zuzulassen. Dies würde ferner\nzu Schwierigkeiten führen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesgericht nach dem\nBGG richten würde (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG), das den Bundesrat in keinem Fall als\nVorinstanz kennt und dem Bundesgericht keine volle Prüfungsbefugnis einräumt\n(Art. 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 BGG).\n\n"}