{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-04-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000056_2007-04-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000056.pdf?ID=150000056", "Checksum": "7dd4dcfa334507a5b8f64ee33a1b88ea"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 18.04.2007 150000056"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 18.04.2007 150000056"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 18.04.2007 150000056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:39", "Checksum": "a35ea70aeb8fd683c034a0507ba6a151", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 18.04.2007 150000056\n\nbenen Liste figurierten. Die Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde vom\n31. Mai 2005 bilde keine hinreichende Grundlage für eine Streichung der Namen.\n\n5. Gegen diese Verfügung erhob X. am 13. Februar 2006 beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Verwaltungsbeschwerde. Er beantragte,\ndas seco sei unter Kostenfolge anzuweisen, ihn sowie die mit ihm verbundenen Personen und Einrichtungen aus dem Anhang 2 der TalibanV zu streichen.\n\n6. Mit Entscheid vom 15. Juni 2006 wies das EVD die Beschwerde ab. Zur Begründung brachte das EVD im Wesentlichen vor, die Streichung von X. aus Anhang 2 der TalibanV könne erst nach seiner Streichung von der UNO-Liste vollzogen\nwerden. Dafür sei ein so genanntes „De-Listing“-Verfahren auf UNO-Ebene vorgesehen, um das die Betroffenen gemäss den Richtlinien des Sanktionskomitees vom\n7. November 2002 mit Unterstützung der Behörden ihres Heimat- oder Wohnsitzstaates ersuchen könnten. Da die Schweiz weder Heimat- noch Wohnsitzstaat des\nBeschwerdeführers sei, fehle es den schweizerischen Behörden jedoch an der Zuständigkeit für die Einleitung eines \"De-Listing\"-Verfahrens auf UNO-Ebene.\n\n7. X. reichte gegen diesen Entscheid am 6. Juli 2006 Beschwerde beim Bundesrat ein und beantragte:\nDas seco sei anzuweisen, folgende Personen und Einrichtungen innerhalb einer\nFrist von 10 Tagen aus der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen\nund Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-\nQaïda“ oder den Taliban zu streichen und auch nicht länger im Anhang 2 der Liste E aufzuführen.\n...\n\nZur Begründung macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Nennung\nseiner Person und der mit ihm verbundenen Einrichtungen in der TalibanV sei durch\ndie Schweiz autonom erfolgt. Daher könne auch die Streichung autonom erfolgen.\nSollte die Aufnahme in die Verordnung nicht autonom erfolgt sein, sondern lediglich\neinen Nachvollzug der vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen Massnahmen darstellen, so komme der TalibanV keine selbstständige Bedeutung zu. Die entsprechende Resolution des UNO-Sicherheitsrates sei in diesem Fall direkt anwendbar\nund bedürfe keiner Transformierung in schweizerisches innerstaatliches Recht. Damit sei die Verordnung überflüssig und daher ersatzlos aufzuheben. Weiter seien mit\nder Aufnahme in die Liste Sanktionen verbunden, welche diskriminierend seien und\nden verfassungsmässigen Anspruch auf Wahrung der persönlichen Freiheit, der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit verletzen würden. Ferner stelle die Wei-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 185\nEntscheid\n\ngerung der Schweizer Behörden, ihn aus der TalibanV zu streichen, faktisch eine\nVerletzung der Rechtsweggarantie dar.\n\n8. Am 17. Juli 2006 lud das Bundesamt für Justiz (BJ), dem die Instruktion der\nBeschwerde obliegt (Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968\nüber das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] in Verbindung mit Art. 7 Abs. 8\nder Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Jus-\ntiz- und Polizeidepartement [SR 172.213.1]), das EVD zur Stellungnahme ein. Es\nbeschränkte den Schriftenwechsel auf die Frage des Eintretens auf das Gesuch des\nBeschwerdeführers vom 22. September 2005.\n\n9. Am 31. August 2006 liess sich das EVD zur Eintretensfrage vernehmen. Es\nführte im Wesentlichen aus, es habe die Frage des \"De-Listing\" vor allem deshalb\nmateriell behandelt, weil sich für eine Person eine solche Streichung faktisch wie ein\nindividuell-konkreter Verwaltungsakt und damit wie eine Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n(VwVG; SR 172.021) auswirke. Trotzdem habe es keine Einwände gegen die Betrachtungsweise, dass es ausschliesslich um die Beurteilung eines Antrags um eine\nVerordnungsänderung und damit um eine reine Rechtssetzungsfrage gehe. Zu beachten sei jedoch, dass die Betroffenen gemäss Richtlinien des Sanktionskomitees\nvom 7. November 2002 mit Unterstützung der Behörden ihres Heimat- oder Wohnsitzstaates ein \"De-Listing\"-Verfahren beantragen könnten. Habe der Beschwerdeführer implizit ein entsprechendes Begehren an die Schweiz gestellt, sei zumindest\nüber diese Teilfrage zu Recht in Verfügungsform entschieden worden.\n\n10. Mit Schreiben vom 9. November 2006 eröffnete das BJ den Meinungsaustausch mit dem Bundesgericht über die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne von\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) vorliege, was nach Ansicht des BJ die Zuständigkeit\ndes Bundesgerichts zur Folge hätte. Das Bundesgericht vertrat in seiner Antwort vom\n9. Januar 2007 die Meinung, dass der Bundesrat über die hängige Beschwerde entscheiden sollte. Zwar sei gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gerichtlicher Rechtsschutz geboten; aufgrund der Bindung an die Sanktionsbeschlüsse des UNO-Sicherheitsrates\nkönne jedoch kein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden.\n\n11. Auf Rückfrage des BJ vom 24. Januar 2007 wiederholte das Bundesgericht\nam 14. Februar 2007 seinen Standpunkt, erklärte sich jedoch bereit, die Angelegenheit zu behandeln, falls der Bundesrat auf die Beschwerde nicht eintrete.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 186\nEntscheid\n\n12. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich den Antrag des\nBJ über die Erledigung der Beschwerde zu Eigen gemacht und seinerseits dem Bundesrat darüber Antrag gestellt. Gemäss Art. 76 Abs. 1 VwVG tritt die Vorsteherin des\nEVD für den Entscheid des Bundesrates in den Ausstand.\n\nII.\n\n"}