Dies auch deshalb, weil anders als bei der theoretischen Versuchsanordnung des BAFU der Abstand der Gebäude der Beschwerdeführerin 2 von den projektierten Lärmschutzwänden deutlich mehr als 10 m beträgt, mit der Folge einer zusätzlichen Dämmung des Pegelanstiegs. Damit ist der Antrag auf ein allmähliches Ansteigen bzw. Auslaufen lassen der Lärmschutzwände abzuweisen. (Die Beschwerden werden teilweise, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen; Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der REKO/INUM vom 26. April 2006 [A-2004-117], bestätigt durch das Bundesgericht mit Entscheiden vom 7. und 8. November 2006).