nahme selbst geschaffen. Falls sich erweisen sollte, dass beim Ende einer LSW eine schädliche bzw. lästige impulsartige Lärmsituation entstehen könnte, wäre dem – falls notwendig – durch eine entsprechende Ausgestaltung der Lärmschutzwand zu begegnen. 37.3. Weder das BGLE noch die VLE enthalten genaue Vorgaben betreffend die bauliche Ausgestaltung der Enden von Lärmschutzwänden. Eine abgestufte oder eine allmählich auslaufende Ausführung wird nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung einer solchen Massnahme ist jedoch einmal, dass damit eine schädliche bzw. lästige Situation behoben werden soll (vgl. Art. 7 Abs. 1 BGLE i.V.m. Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 USG).