Das BAV hält in seiner Eingabe vom 8. April 2005 (Verfahren A-2004-118) fest, der Schallpegelanstieg am Ende einer Lärmschutzwand entspreche der Differenz der Schallpegel ohne und mit Lärmschutzwand. Da eine Lärmschutzwand den Lärm nicht zum Verschwinden bringe bzw. mit einer Höhe von 2 m im besten Fall eine Reduktion von 15 dB(A) erreiche, sei ein höherer Pegelanstieg nicht möglich. Sodann seien die Gebäude der Beschwerdeführerin 2 in keiner Weise mit der Modellsituation des BAFU zu vergleichen, da beispielsweise die Distanz zur Geleiseachse wesentlich grösser sei, was zusätzlich einen dämmenden Einfluss auf den Pegelanstieg habe.