über 100°; ausserdem betrage die Lärmspitze nicht 61 dB(A), sondern 90 dB(A) am Immissionsort. Auch lägen die EP nicht 2,5 m über, sondern 4 m unter SOK, so dass die Situation mindestens mit einer 4 m hohen Lärmschutzwand zu vergleichen sei. 37.1 Das BAFU führt in seiner Stellungnahme vom 23. November 2004 aus, die maximalen Vorbeifahrpegel eines Zuges seien nach Verlassen des Bereichs einer Lärmschutzwand gleich hoch wie bei freier Schallausbreitung. Hingegen könne sich eine Lärmschutzwand derart auswirken, dass ein Zug nach dem Verlassen des Bereichs der Lärmschutzwand abrupter wahrgenommen werde als ohne Lärmschutzwand.