Folglich ist die Lücke zwischen der projektierten LSW 7 und der bestehenden Lärmschutzwand auf dem Grundstück an der L-Strasse xxv durch die Verlängerung der LSW 7 zu schliessen. Der Klarheit halber ist hier zudem festzuhalten, dass die Ansprüche der übrigen Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerdeführenden 4, durch die Verlängerung der LSW 7 nicht berührt werden. Wie oben erwähnt, ist eine Schallreflexion an dieser längeren Lärmschutzwand nicht zu erwarten und damit eine massgebende Erhöhung der Lärmimmissionen ausgeschlossen (vgl. E. 18). (…) Bauliche Massnahmen im Einzelnen (…) Gestaltung der Lärmschutzwände 37.