33.1.6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Teilbereichsgrenze L6/L7 aufzuheben ist. Gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2003 ergibt sich beim Verzicht auf eine Unterteilung der Teilbereiche L6/L7 ein KNI von 50, womit die von den Beschwerdeführenden verlangte bauliche Massnahme als verhältnismässig im Sinne der VLE zu betrachten ist. Folglich ist die Lücke zwischen der projektierten LSW 7 und der bestehenden Lärmschutzwand auf dem Grundstück an der L-Strasse xxv durch die Verlängerung der LSW 7 zu schliessen.