Insofern ist dieses Quartier als Einheit zu verstehen. Damit besteht aber ein zu berücksichtigender Unterschied gegenüber der Situation, dass das dem Teilbereich L7 zugewiesene Gebiet „allein“ stehen würde. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Teilbereichsunterteilung L6/L7 weder aufgrund der in Ziff. 1 Abs. 2 Bst. b Anhang 3 VLE erwähnten Kriterien noch aus Gründen der Rechtsgleichheit gerechtfertigt ist. Stattdessen ist für den betroffenen Streckenabschnitt von einem einzigen, einheitlichen Teilbereich auszugehen. 33.1.6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Teilbereichsgrenze L6/L7 aufzuheben ist.