Denn es liegen bei Teilbereich L6 und L7 gerade nicht zwei Quartiere vor. Eine Aufteilung in einzelne Teilquartiere ist höchstens in Längsrichtung, also aufgrund der Trennungswirkung von Bahnlinie und L-Strasse, feststellbar (vgl. Bericht Kappelerhof, S. 16 ff.). Dies betrifft jedoch die hier streitige Teilbereichseinteilung L6/L7 nicht. Diese erfolgte rechtwinklig zur Bahnlinie und trägt damit dem Umstand nicht Rechnung, dass die zwischen L-Strasse und Bahnlinie gelegenen Häuser praktisch ausschliesslich der Wohnnutzung dienen. Insofern ist dieses Quartier als Einheit zu verstehen.