nem dicht besiedelten Gebiet stehe und von einem guten KNI eines benachbarten Gebiets profitieren könne. Es trifft zwar zu, dass gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbare Quartiere schweizweit möglichst gleich behandelt werden sollen. Hierzu ist die Bildung von Teilbereichen, wie sie in der VLE vorgesehen ist, durchaus zweckmässig. Aus Gründen der Rechtsgleichheit rechtfertigt es sich jedoch nicht, ein homogenes Wohnquartier in zwei Bereiche mit je etwas unterschiedlicher Siedlungsstruktur und Siedlungsdichte aufzuteilen. Denn es liegen bei Teilbereich L6 und L7 gerade nicht zwei Quartiere vor.