Das BAV führt nun aus, Sinn und Zweck der Teilbereichseinteilung sei in erster Linie, dass vergleichbare Quartiere in der ganzen Schweiz einen vergleichbaren Lärmschutz erhalten sollten. Es solle damit verhindert werden, dass – würde man die Teilbereichsgrenze verschieben – ein Quartier nur deshalb mehr Lärmschutz erhalte, weil es per Zufall neben ei- VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 178 Entscheid