Stand 26. April 2006). Für den (demnach gegebenen) Fall, dass eindeutig die Absicht bestehe, das Gebiet auch künftig vor allem für das Wohnen zu nutzen, erachtet das ARE eine Verlängerung der LSW 7 als geeignete Massnahme für die Verbesserung der Wohnqualität, die aus raumplanerischer Sicht zu begrüssen wäre. Diese Einschätzung spricht dagegen, die umstrittene Teilbereichsgrenze mitten durch das betroffene Gewerbe- und Wohngebiet zu legen. 33.1.5. Das BAV führt nun aus, Sinn und Zweck der Teilbereichseinteilung sei in erster Linie, dass vergleichbare Quartiere in der ganzen Schweiz einen vergleichbaren Lärmschutz erhalten sollten.