BGE 114 Ia 385 E. 4a). Bei der Anwendung des Umweltrechts – hier der VLE – ist jedoch im Sinne einer optimalen Abstimmung des Umwelt- und des Raumplanungsrechts den gewachsenen Verkehrs- und Siedlungsstrukturen Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für das hier betroffene Gewerbe- und Wohngebiet, welches sich über viele Jahrzehnte hin entwickelt hat. Das Bedürfnis der hier wohnenden Personen nach möglichst umfassenden Lärmschutzmassnahmen ist evident, insbesondere dasjenige der Bewohnerinnen und Bewohner der diversen direkt an die Bahnlinie angrenzenden Liegenschaften. Die Wohnqualität im Kappe- lerhof-Quartier, namentlich im Unteren Kappelerhof, wird indes nicht nur durch den Eisen-