soweit das Umweltschutzrecht des Bundes eine Antwort auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen gebe, komme den zitierten Bestimmungen des RPG daher keine eigenständige Bedeutung zu. Die vom ARE erwähnten raumplanerischen Grundsätze werden durch die einschlägigen Bestimmungen des Umweltrechts jedoch nicht obsolet. Es trifft zwar zu, dass sich der Schutz vor lästigen und schädlichen Einwirkungen in der Sache selbst nach den besonderen Vorschriften des Umweltrechts richtet (vgl. Pierre Tschannen in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Rz. 59 zu Art. 3; BGE 114 Ia 385 E. 4a).