b RPG gehörten Bestrebungen, wohnliche Siedlungen zu schaffen und zu erhalten, ausdrücklich zu den Zielen der Raumplanung. Zu den in Art. 3 RPG normierten Planungsgrundsätzen gehöre auch, die Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie insbesondere Lärm möglichst zu verschonen (Abs. 3 Bst. b). Einschränkend hält das ARE fest, diese allgemeinen raumplanerischen Ziele seien durch das USG und das BGLE sowie deren Ausführungserlasse konkretisiert worden; soweit das Umweltschutzrecht des Bundes eine Antwort auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen gebe, komme den zitierten Bestimmungen des RPG daher keine eigenständige Bedeutung zu.