planten LSW 7 und der bestehenden Lärmschutzwand am andern Ende des Teilbereichs L7 zu schliessen, da sonst ein zu schützendes, grundsätzlich bezüglich Nutzung homogenes Wohn- und Gewerbegebiet in Gebiete mit und ohne Lärmschutz unterteilt werde, nur weil die Dichte der Überbauung unterschiedlich sei. Aus raumplanerischer Sicht hat das ARE als Fachbehörde des Bundes die fragliche Teilbereichsgrenze als vertretbar erachtet. In seiner Stellungnahme an die REKO/INUM vom 19. Januar 2005 hält es fest, nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b RPG gehörten Bestrebungen, wohnliche Siedlungen zu schaffen und zu erhalten, ausdrücklich zu den Zielen der Raumplanung.