Vorliegend sind nun solche Gründe in der speziellen Situation des betroffenen Quartiers gegeben. So bilden die Wohnliegenschaften zwischen L-Strasse und Bahnlinie im Bereich L- Strasse xyx - xxw (inkl. M-Strasse v - xx) ein homogenes Wohnquartier. Dementsprechend beantragte das BAFU im vorinstanzlichen Verfahren denn auch, die Lücke zwischen der ge- VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 177 Entscheid