die beiden Teilbereiche hinsichtlich der Zoneneinteilung in sich selber nicht homogen. Beide Gebiete enthalten je einen grösseren Gewerbebetrieb, der jeweils der Gewerbezone zugeteilt ist (TB L6, Gewerbezone G4; TB L7, Gewerbezone G3). Im Übrigen ist das Gebiet im Teilbereich L6 der Wohn- und Gewerbezone WG4 und jenes im Teilbereich L7 der Wohnund Gewerbezone WG3 zugeteilt. Da sodann die Teilbereichsgrenzen nach dem Wortlaut von Ziff. 1 Abs. 2 Bst. b Anhang 3 VLE bloss in der Regel nach den dort genannten Kriterien zu ziehen sind, besteht ein gewisser Spielraum für Ausnahmen, wenn aus anderen Gründen die gestützt auf den Wortlaut getroffene Unterteilung als nicht sachgerecht erscheint.