Hinsichtlich der freien Flächen zwischen den Häusern ist die Situation uneinheitlich. Gemäss bei den Akten liegenden Plänen und Fotografien sind die beiden Gewerbebetriebe sowie das Hotel des Beschwerdeführers 3, welches sich ebenfalls im Teilbereich L6 befindet, von grösseren versiegelten Flächen umgeben, während der Bereich zwischen den (Wohn-)Bauten im Teilbereich L7 stark und im Teilbereich L6 etwas weniger begrünt ist. 33.1.4. Der Argumentation des BAV kann insofern gefolgt werden, als bezüglich Grösse und Anordnung der Gebäude in den Teilbereichen L6/L7 gewisse Unterschiede bestehen. Diese Unterschiede in Siedlungsstruktur und Siedlungsdichte sind jedoch zu relativieren. So sind