Aber selbst wenn der Ansicht von BAV und Beschwerdegegnerin gefolgt werden könnte, seien auf Grund der vorliegend speziellen Umstände die Teilbereiche neu festzulegen. So weise die Formulierung „in der Regel“ in Ziff. 1 Anhang 3 VLE gerade darauf hin, dass für eine flexible Unterteilung der Teilbereiche durchaus Raum bestehe. Der Gesetzgeber habe damit verhindern wollen, dass bei der Teilbereichsbildung lebende Quartiere auseinander gerissen würden. In flächendeckend überbauten Stadtgebieten könnten nicht Teilbereiche für einzelne Parzellen gebildet werden. Östlich der Brisgi-Brücke bestehe lockere gewerbliche Nutzung, westlich intensive Wohnnutzung (vg. auch oben Sachverhalt, Ziff.4).