Teilbereiche. 33.1. So kritisieren sowohl die Beschwerdeführenden 4 als auch die Beschwerdeführenden 1 die Grenze der Teilbereiche L6/L7. Zur Begründung halten die Beschwerdeführenden 1 im Wesentlichen fest, die Unterteilung in zwei Teilbereiche sei unbegründet. Das betreffende Gebiet sei hinsichtlich Topografie, Zonenplanung, Siedlungsdichte und Siedlungsstruktur homogen. Weder die Beschwerdegegnerin noch das BAV legten überzeugend dar, weshalb das zusammenhängende Siedlungsband aufgesplittet werde müsse. Aber selbst wenn der Ansicht von BAV und Beschwerdegegnerin gefolgt werden könnte, seien auf Grund der vorliegend speziellen Umstände die Teilbereiche neu festzulegen.