Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Lärmschutzwänden sind nicht bereits Elemente der – allenfalls nachfolgenden – Frage der Anordnung von Ersatzmassnahmen zu berücksichtigen. Ansonsten müsste konsequenterweise ebenfalls die Wirkung der Schallschutzfenster bereits bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Lärmschutzwand berücksichtigt werden, was kaum im Interesse der Lärmbetroffenen sein dürfte. Jedenfalls ist eine Verletzung von übergeordnetem Recht für die RE- KO/INUM nicht zu erkennen. Die Rüge der Beschwerdeführenden 4 stösst damit ins Leere. (…) Bildung von Teilbereichen 33. Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann verschiedentlich die Abgrenzung der