b und Art. 2 Abs. 2 BGLE). Erst in letzter Priorität werden Erleichterungen gewährt und, u.a. falls sich bauliche Massnahmen als unverhältnismässig erweisen, der Einbau von Schallschutzfenstern als Ersatzmassnahme in Betracht gezogen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. a und Art. 10 BGLE). Die beiden Fragestellungen (Erstellung von Lärmschutzwänden bzw. Einbau von Schallschutzfenstern) betreffen verschiedene Stufen dieser Prioritätenordnung und dürfen nicht miteinander vermischt werden. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Lärmschutzwänden sind nicht bereits Elemente der – allenfalls nachfolgenden – Frage der Anordnung von Ersatzmassnahmen zu berücksichtigen.