Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit dem System bzw. der Prioritätenordnung der Massnahmen zur Begrenzung der Lärmbelastung von Eisenbahnanlagen zu betrachten. In erster Linie ist der Lärmschutz durch technische Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Schienenfahrzeugen (Rollmaterialsanierung) zu erreichen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 2 Abs. 1 BGLE). Soweit diese Massnahmen nicht ausreichen, sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärmschutzwände) zu treffen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 2 Abs. 2 BGLE).