30. Die Beschwerdeführenden 4 wenden sich weiter gegen Ziff. 1 Abs. 4 Anhang 4 (recte: 3) VLE. Bei der Berechnung des KNI seien die anfallenden Kosten, die durch den Einbau von Schallschutzfenstern bei einem Verzicht auf die Erstellung von Schallschutzwänden entstünden, zu berücksichtigen. Nach Ziff. 1 Abs. 4 Anhang 3 VLE werden Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden für die Berechnung des KNI weder auf der Kosten- noch auf der Nutzenseite berücksichtigt. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit dem System bzw. der Prioritätenordnung der Massnahmen zur Begrenzung der Lärmbelastung von Eisenbahnanlagen zu betrachten.