20 VLE die Anwendung zu versagen. 29.6. An dieser Feststellung ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden 4 nichts, dass zu viele Ausnahmen gewährt würden und eine andere Prioritätenordnung (Schutz der Hälfte der Bevölkerung durch Rollmaterialsanierung, eines Drittels durch Lärmschutzwände und eines Sechstels durch Schallschutzfenster) zu berücksichtigen sei. Die Prioritätenordnung betreffend der anzuordnenden Massnahmen ist im BGLE verbindlich festgehalten (Art. 2 Abs. 3). Danach ist ein Drittel Ausnahmen (d.h. Schutz durch Einbau von Schallschutzfenstern) zulässig. Dieses Ziel wird, wie vorstehend ausgeführt, erreicht.