Dies ist letztendlich aber nicht entscheidend. Gemäss den glaubhaften Ausführungen des BAV ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass das Sanierungsziel gemäss Art. 2 Abs. 3 BGLE, mit einem geschätzten Sanierungserfolg von 66,9 Prozent, netzweit erreicht werden kann (vgl. auch BAV, Standbericht Nr. 4, a.a.O., S. 17). Damit erscheint der KNI- Wert von 80 als grundsätzlich taugliches Instrument zur Erreichung des Sanierungsziels gemäss BGLE. Damit erfüllt der KNI von 80 die Vorgaben des Gesetzes und es ist der RE- KO/INUM von vornherein verwehrt, Art. 20 VLE die Anwendung zu versagen.