Dieser Anteil ist vielmehr netzweit zu erreichen. Dies wird auch vom französischen und italienischen Gesetzestext („sur l’ensemble du réseau“ bzw. „su tutta la rete“) deutlich zum Ausdruck gebracht. Folglich lässt nicht bereits der Umstand, dass in einem einzelnen Sanierungsverfahren nicht zwei Drittel der Bevölkerung durch Massnahmen an der Quelle vor IGW-Überschreitungen geschützt werden, darauf schliessen, der KNI von 80 verletze Art. 2 Abs. 3 BGLE. 29.5. Die Festlegung eines KNI-Werts von 80 wurde sodann bereits von der interdepartementalen Arbeitsgruppe Eisenbahnlärm (IDA-E) empfohlen.