Der Kostenansatz pro Laufmeter nach Ziffer 2.2 Abs. 1 Anhang 3 VLE ist für die Lärmschutzwände in Abhängigkeit zur Wandhöhe gemäss Art. 21 VLE zu bestimmen. Der Nutzen entspricht der gewichteten Differenz der Lärmbelastung mit und ohne bauliche Lärmschutzmassnahme, multipliziert mit der Anzahl betroffener Personen (Ziffer 2.3 Abs. 1 Anhang 3 VLE). 29.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nicht in jedem einzelnen Sanierungsprojekt zwei Drittel der betroffenen Bevölkerung durch Massnahmen an der Quelle geschützt werden müssen. Dieser Anteil ist vielmehr netzweit zu erreichen.