ziel überhaupt erreicht werden kann. Selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger wäre, kann sie nicht ihr Ermessen an Stelle jenes des Bundesrates setzen (vgl. oben E. 29.1). 29.3. Nach Art. 20 VLE gelten die Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen in der Regel dann als verhältnismässig, wenn das nach Anhang 3 zur VLE ermittelte Verhältnis zwischen den Kosten der baulichen Massnahmen und dem Nutzen für die betroffene Bevölkerung höchstens 80 beträgt. Übersteigt der KNI den Wert 80, beantragt die Bahnunternehmung jeweils Erleichterungen. In solchen Fällen soll somit auf die Realisierung baulicher Massnahmen verzichtet werden bzw. sind unter bestimmten Voraussetzungen Schallschutz-