durch Massnahmen nach Abs. 1 und 2 zu schützenden Bevölkerung (auf drei Viertel; Antrag Binder; vgl. ebenfalls E. 10.1.5) ins Gesetz aufzunehmen. Die nun dem Bundesrat delegierte Kompetenz zur Regelung der Verhältnismässigkeit hat diese gesetzgeberischen Vorgabe, d.h. das Schutzziel von mindestens zwei Dritteln nach Art. 2 Abs. 3 BGLE, zu beachten. Mit dem Ausführungsrecht muss demnach mindestens der Schutzgrad gemäss Art. 2 Abs. 3 BGLE erreicht werden. Dieser Rahmen ist für die REKO/INUM verbindlich. Wegen des im Übrigen sehr grossen Gestaltungsspielraums kann sie lediglich prüfen, ob mit der vom Bundesrat in der VLE gewählten Regelung – insbesondere dem KNI-Wert von 80 – das Schutz-