Die baulichen Lärmschutzmassnahmen und die Sanierung der Schienenfahrzeuge sollen netzweit mindestens zwei Drittel der vor schädlichem oder lästigem Lärm betroffenen Bevölkerung schützen (vgl. auch E. 10.1.5). Das Gesetz definiert demnach, welcher Sanierungserfolg mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreicht werden soll, während die Umsetzung dieses gesetzgeberischen Grundsatzentscheids für den Einzelfall mittels des vom Bundesrat zu konkretisierenden Kosten-Nutzen-Indexes erfolgen soll. In Kenntnis der durch das Konzept des Bundesrates zu erwartenden Kosten von Fr. 1,854 Mia.