Mit dieser an sich umfassenden Kompetenzdelegation gewährte das Parlament dem Bundesrat einen weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung dieses Kosten-Nutzen-Indexes, wurden dem Bundesrat doch keine eigentlichen Vorgaben bezüglich dessen Ausgestaltung gemacht. Immerhin wird aber durch die Definition des Sanierungsziels in Art. 2 Abs. 3 BGLE konkretisiert, in welchem Umfang Massnahmen an der Quelle als verhältnismässig betrachtet werden können. Die baulichen Lärmschutzmassnahmen und die Sanierung der Schienenfahrzeuge sollen netzweit mindestens zwei Drittel der vor schädlichem oder lästigem Lärm betroffenen Bevölkerung schützen (vgl. auch E. 10.1.5).