a und b BGLE). Nach Art. 7 Abs. 4 BGLE hat der Bundesrat die Verhältnismässigkeit der Kosten zu regeln. Hierzu präzisierte der Bundesrat in der Botschaft zum BGLE, dass die „finanzielle“ Verhältnismässigkeit anhand eines standardisierten Bewertungsmodells mit einem fixen Kosten-Nutzen-Index beurteilt werden solle (vgl. hierzu Botschaft BGLE, a.a.O., Ziff. 224.2). Mit dieser an sich umfassenden Kompetenzdelegation gewährte das Parlament dem Bundesrat einen weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung dieses Kosten-Nutzen-Indexes, wurden dem Bundesrat doch keine eigentlichen Vorgaben bezüglich dessen Ausgestaltung gemacht.