Es sei eine andere Prioritätenordnung zu erstellen, bei welcher lediglich bei 1/6 der Bevölkerung Erleichterungen gewährt würden. 29.1. Verordnungen des Bundesrates – so auch die VLE – können im Rahmen der Überprüfung eines konkreten Falles vorfrageweise auf ihre Gesetzmässigkeit und gegebenenfalls auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich – wie hier – auf eine gesetzliche Delegation stützen, ist abzuklären, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat.