als verhältnismässig betrachtet worden. Indem die Lärmsanierung der Eisenbahnen nach neusten Berechnungen nur noch Fr. 1,38 Mia. kosten solle, verstosse der nach wie vor angewendete KNI von 80 gegen das „Untermassverbot“. Es sei nicht erkennbar, wie der Bundesrat den von der Beschwerdegegnerin berechneten KNI ungeprüft habe als verbindlich erklären können; er sei neu mindestens auf 120 festzusetzen. In die gleiche Richtung geht ihre Argumentation, nach der VLE würden in zu vielen Fällen Erleichterungen (1/3) gewährt. Es sei eine andere Prioritätenordnung zu erstellen, bei welcher lediglich bei 1/6 der Bevölkerung Erleichterungen gewährt würden.