Soweit die Beschwerdeführerin 2 eine Ungleichbehandlung darin erkennt, dass durch den Bau einer LSW, welche nur Teile eines neu erstellten Wohngebietes vor Lärm schütze, eine Zweiklassengesellschaft entstehe, ist festzuhalten, dass die verfügte LSW vor jenen Liegenschaften zu stehen kommt, für welche eine Überschreitung der IGW ermittelt wurde. Bei den Liegenschaften der Beschwerdeführerin 2 werden die Grenzwerte demgegenüber eingehalten. Damit ist eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu verneinen. Bauliche Massnahmen; Grundsätze Verhältnismässigkeit der Kosten/KNI (…) 29. Die Beschwerdeführenden 4 machen sinngemäss geltend, der KNI verstosse gegen die Vorgaben im BGLE.