191 BV (vgl. E. 10.1.1) gestützt auf Art. 14 BGLE ohnehin das neue Recht anzuwenden. Den Beschwerdeführenden kann demnach nicht gefolgt werden. Damit sind auch die Anträge der Beschwerdeführenden abzuweisen, ihnen sei eine Liste der Plangenehmigungsgesuche der Beschwerdegegnerin mit verschiedenen Angaben sowie eine Kopie des Vergleichsvertrags zwischen der Beschwerdegegnerin, dem BAV und dem Kanton Aargau herauszugeben und zur Beschwerdeergänzung zur Verfügung zu stellen.