Es liegt in der Natur der Sache und entspricht dem Legalitätsprinzip, dass bei einer Rechtsänderung ansonsten gleiche Sachverhalte entsprechend den jeweils anwendbaren Bestimmungen unterschiedlich behandelt werden können. Es ist allenfalls Aufgabe des intertemporalen Rechts, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse die notwendigen Vorkehren zu treffen (vgl. zum Ganzen: Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 1983 II, S. 101 ff.). Inwiefern solche speziellen Verhältnisse hier gegeben sind, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Im Übrigen wäre wegen Art. 191 BV (vgl. E. 10.1.1) gestützt auf Art.