14 BGLE, dass nicht abgeschlossene Lärmsanierungsverfahren nach neuem Recht zu beurteilen sind. Im Umstand allein, dass gewisse Projekte – vor Inkrafttreten von BGLE und VLE – noch nach USG und LSV beurteilt wurden, das vorliegende Projekt – nach Inkrafttreten von BGLE und VLE – dem neuen Recht untersteht, kann ohnehin noch keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gesehen werden. Es liegt in der Natur der Sache und entspricht dem Legalitätsprinzip, dass bei einer Rechtsänderung ansonsten gleiche Sachverhalte entsprechend den jeweils anwendbaren Bestimmungen unterschiedlich behandelt werden können.