a.M. 1990, Nr. 15 B I). Aufgehobene bzw. durch neues Recht abgelöste Bestimmungen können allenfalls dann eine Weitergeltung beanspruchen, wenn die Schluss- oder Übergangsbestimmungen dies vorsehen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 110). Eine solche intertemporale Regelung besteht vorliegend gerade nicht. Im Gegenteil bestimmt Art. 14 BGLE, dass nicht abgeschlossene Lärmsanierungsverfahren nach neuem Recht zu beurteilen sind.