gegen das Rechtsgleichheitsgebot vorliegt. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist daher unbegründet. 27.3. Zur Rüge der Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Projekten, die vor Inkrafttreten des BGLE nach dem USG und der LSV beurteilt wurden, ist vorab festzuhalten, dass grundsätzlich jene Normen anwendbar sind, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des massgebenden Sachverhalts in Kraft waren (vgl. René Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 15 B I).