Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 129 I 1 E. 3 mit Hinweisen). Im Bereich der Rechtsanwendung sind die Behörden nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 131 I 105, 127 I 185 E. 5). 27.2. Bezüglich der Lärmempfindlichkeitsstufen ist vorab festzuhalten, dass diese mit Zonenplan und Bauordnung der Stadt Baden vom 24. Januar 1995 (genehmigt vom Grossen Rat am 11. Juni 1996;