26.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vorliegend die Pegelkorrektur K1 zu Recht berücksichtigt worden ist. Die entsprechenden Begehren der Beschwerdeführenden, die Pegelkorrektur K1 nicht zu berücksichtigen bzw. zu verringern, sind daher abzuweisen. 27. Die Beschwerdeführenden rügen sodann in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Rechtsgleichheit. So beanstanden die Beschwerdeführenden 4, es liege eine Ungleichbehandlung vor, da die Grenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe II und III nicht identisch seien. Weiter beanstanden die Beschwerdeführenden, sie würden gegenüber jenen ungleich behandelt, deren Gesuche (noch) gestützt auf das USG in Verbindung mit der LSV